1. Name und Sitz des Vereins
    1. Der Verein führt den Namen:              Schützenverein Kirch Göns 1962 e.V.
    2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingetragen und hat seinen Sitz in 35510 Butzbach / Kirch Göns.
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
      Er dient der Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, Förderung der Jugend sowie der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Teilnahme am allgemeinen Sportbetrieb.
    2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    6. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes und des Landessportbundes Hessen.
  3.  Geschäftsjahr
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4.  Mitgliedschaft
    1. Der Verein hat:
      1. Mitglieder
      2. Ehrenmitglieder
    2. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
    3. Die Anmeldung hat schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
    4. Minderjährige bedürfen zu ihrem Beitritt der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    5. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern durch den Vorstand mit Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt werden.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch schriftlichen Austritt mit dreimonatiger Frist zum 31.12 eines jeden Jahres bei dem geschäftsführenden Vorstand. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
    2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch den Tod des Mitgliedes. Der Vorstand entscheidet in der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit darüber, ob für das laufende Jahr der Beitrag zu zahlen ist oder nicht.
    3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt ebenfalls bei Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung für das Kalenderjahr. Gleiches gilt bei Wegzug ohne Mitteilung der neuen Anschrift, sowie unbekannter Bankverbindung.
    4. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss wird spätestens zum 31.12. des Jahres wirksam, in dem der Beschluss gefasst wurde, ohne Erstattung jeglicher Beiträge. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über einen Antrag auf Ausschluss aus dem Verein.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Antrag auf Ausschluss aus dem Verein kann nur schriftlich von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden einzureichen, dieser lädt zu einer Vorstandssitzung innerhalb von 3 Wochen zur Beschlussfassung ein. Dem Mitglied steht das Recht auf Anhörung in einer Vorstandsitzung zu.
    5. Ausschlussgründe sind u.a.:
      1. Verhalten, das gegen die Satzung verstößt.
      2. den Verein absichtlich durch Wort und Tat schädigen
      3. einen unwürdigen Lebenswandel führen
    6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht gegenüber dem Verein und seinen Einrichtungen.
    7. Der Vorstand kann jederzeit im Rahmen einer Vorstandsitzung festlegen, ob ein passives Mitglied vom Schützenverein Kirch-Göns 1962 e.V. abgemeldet werden soll. Das Mitglied wird vorab schriftlich informiert mit vierwöchiger Widerspruchsfrist. Wurde kein Widerspruch seitens des Mitgliedes erhoben, erfolgt automatisch die Abmeldung im Schützenverein Kirch-Göns 1962. Das Mitglied wird zum nächsten Stichtag bei den Verbänden abgemeldet und ist ausschließlich im Förderverein für den Schützenverein Kirch-Göns 1962 Mitglied.
  6. Beiträge
    1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird; er beinhaltet Abgaben an übergeordnete Verbände sowie Versicherungsbeiträge. Der Jahresbeitrag wird per SEPA Lastschriftverfahren eingezogen. Änderungen bei den Kontoverbindungen sind vom Mitglied rechtzeitig schriftlich an den 1. Kassierer mitzuteilen. Rückbuchungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen.
    2. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat die Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt.
  7. Vorstand
    1. Leitung und Verwaltung des Vereins besorgt der Vorstand. Er ist verpflichtet, in jeder Weise das Wohl des Vereins zu bewahren, die durch Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele zu fördern und Schaden abzuwenden.
    2. Vorstand (geschäftsführend) im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schützenmeister, der Schriftführer und der 1. Kassierer. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Auch der 2. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied den Verein.
    3. Der erweiterte Vorstand kann bestehen aus:
      1. 2 Kassierer
      2. Geräte- und Hallenwart
      3. Jugendwart
    4. Der Vorstand versieht sein Amt als Ehrenamt.
    5. Auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    6. Vorstandsitzungen können real oder auch virtuell durchgeführt werden und bedürfen keiner Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung geben. Bei virtuellen Sitzungen gelten in Bezug auf Mehrheiten die gleichen Bedingungen wie bei realen.
    7. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende.
    8. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlungen ein und hat deren Beschlüsse auszuführen.
    9. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan, aus dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind, zur Genehmigung vorzulegen.
    10. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen zur angesetzten Zeit und leitet sie. Er erteilt oder entzieht den Rednern das Wort.
    11. Der Schriftführer führt in allen Versammlungen und Sitzungen das Protokoll, welches von ihm selbst und mindestens von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Sollte der Schriftführer verhindert sein führt ein anderes Vorstandsmitglied das Protokoll. Der 1. Kassierer verwaltet die Kasse. Er hat über Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen und in der Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen. Im Vorfeld zur Mitgliederversammlung wird der Vereinskassenbericht und die Buchführung an zwei Terminen zur Einsichtnahme für Mitglieder offengelegt. Der Ort und die Zeit der Einsichtnahme wird in der Butzbacher Zeitung und per Aushang in der Schützenhalle bekannt gegeben.
    12. Die Wahl bzw. Ergänzung des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung.
    13. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
    14. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, im Bedarfsfalle bis zur ordentlichen Neuwahl kommissarisch das entsprechende Amt aus dem geschäftsführenden Vorstand zu besetzen.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres kann eine Mitgliederversammlung abgehalten werden oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
    2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Mindestfrist von 8 Wochen mit Zeit und Ort anzukündigen inklusive der Vorankündigung mit Aufforderung, Anträge bis 4 Wochen vorher beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
    3. Die Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 3 Wochen und durch schriftlichen Aushang in der Schützenhalle in Kirch Göns vorher bekanntzugeben.
    4. Allen Mitgliedern geht die Voranmeldung und die Einladung mit Tagesordnung und Anträgen fristgerecht auf postalischem oder elektronischem Wege zu, zusätzlich werden Voranmeldung und Einladung in der Butzbacher Zeitung veröffentlicht und in der Schützenhalle ausgehängt.
    5. In der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte zu erledigen:
      • Beratung und Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellten Anträge zur Tagesordnung.
      • Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vorstandsmitglieder.
      • Entlastung der Vorstandsmitglieder.
      • Soweit erforderlich Neuwahl der Vorstandsmitglieder.
      • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
      • Beratung und Beschlussfassung über mit der Tagesordnung verteilten Anträge
    6. Für die Abstimmung über Personen ist geheime Wahl mittels Stimmzettel vorgeschrieben.
    7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es muss wenigstens eine Stimme mehr für den Abstimmungsgegenstand als die Hälfte aller Stimmen abgegeben werden. Wieviel Stimmen abgegeben werden ist unerheblich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei der einfachen Stimmenmehrheit zählen nur die abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, werden als nicht erschienen gewertet. Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie die freiwillige Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, werden als nicht erschienen gewertet. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat vor der Abgabe der Stimmzettel die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Die Auszählung der Stimmen ist von einem Vorstandsmitglied und einem Vereinsmitglied, die beide vorher von der Versammlung bestimmt werden, vorzunehmen. Das Ergebnis der Auszählung gibt der Leiter der Mitgliederversammlung bekannt. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht vor der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich abgeben oder in der Mitgliederversammlung abgeben lassen. Das gleiche gilt für den Verlauf der Mitgliederversammlung.
      Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder die ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben sind nicht stimmberechtigt. Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse sind nach 4 Wochen nicht mehr anfechtbar.
    8. Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geführt.
    9.  
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Auf Antrag von 33 % der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Festlegung der Mitgliederzahl des Vereins ist der Tag des Eingangs des Antrages auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand maßgebend. Der Antrag kann nur von Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB entgegengenommen werden.
    2. Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Eingang des Einberufungsantrags durchzuführen.
    3. Ansonsten gelten die Satzungsbestimmungen für die Mitgliederversammlung.
    4. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Absätze 9.b) und 9.c) gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  10. Datenschutz
    1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
      Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
      • Name und Anschrift,
      • Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
      • Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
      • E-Mail-Adresse,
      • Geburtsdatum,
      • Staatsangehörigkeit
      • Lizenz(en),
      • Ehrungen,
      • Funktion(en) im Verein,
      • Wettkampfergebnisse,
      • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
      • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
      • gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
    2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
    3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
    4. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
    5. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
    6. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
    7. Übermittelt werden an EMPFÄNGER VERBAND der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
    8. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage / sozialen Netzwerken berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
    9. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
    10. Die personenbezogenen Daten werden per EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    11. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
    12. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten sowie Bildrechte in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
    13. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  11. Auflösung oder Aufhebung des Vereins
    1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Hessischen Schützenverband e.V.
Schwanheimer Bahnstr. 115
60529 Frankfurt am Main
    1. Diese Satzung tritt mit der entsprechenden Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Kirch-Göns, den 23.07.2021