1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen "Förderverein für den Schützenvereins Kirch‑Göns 1962 e.V."
    2. hat seinen Sitz in 35510 Butzbach/Kirch-Göns.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Vereinszweck
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
      52 II.1.Zi.21 – „Förderung des Sports“.
    2. Bestreben des Vereins ist, den Schießsport in Kirch- Göns über den Schützenverein Kirch-Göns 1962 e.V. zu fördern ohne selbst dem Schießsport nachzugehen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die finanzielle Unterstützung des Schützenvereins Kirch Göns 1962 e.V. verwirklicht.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Schützenverein Kirch Göns 1962 e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat, zu.
  3. Erwerb der Mitgliedschaf
    1. Mitglied des Vereins kann jedermann werden, unabhängig von Nationalität, Konfession oder politischer Anschauung.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt.
    3. Alle Mitglieder des Schützenvereins Kirch-Göns 1962 e.V. sind automatisch Mitglied im Förderverein
    4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
    5. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlungen Anträge zu unterbreiten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
    6. Die Mitglieder des Fördervereins des Schützenvereins Kirch-Göns 1962 e.V.:
      •  unterliegen der Ehrungsordnung des Schützenvereins Kirch-Göns 1962 e.V. (Vereinszugehörigkeiten werden untereinander anerkannt)
      • haben das Recht der privaten Hallennutzung (gem. den gültigen Bedingungen des Schützenverein Kirch-Göns 1962 e.V.).
  4.  Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch schriftlichen Austritt mit dreimonatiger Frist zum 31.12 eines jeden Jahres bei dem geschäftsführenden Vorstand.
      Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
    2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch den Tod des Mitgliedes. Der Vorstand entscheidet in der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit darüber, ob für das laufende Jahr der Beitrag zu zahlen ist oder nicht.
    3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt ebenfalls bei Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung für das Kalenderjahr. Gleiches gilt bei Wegzug ohne Mitteilung der neuen Anschrift, sowie unbekannter Bankverbindung.
    4. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss wird spätestens zum 31.12. des Jahres wirksam, in dem der Beschluss gefasst wurde, ohne Erstattung jeglicher Beiträge. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über einen Antrag auf Ausschluss aus dem Verein.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Antrag auf Ausschluss aus dem Verein kann nur schriftlich von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden einzureichen, dieser lädt zu einer Vorstandssitzung innerhalb von 3 Wochen zur Beschlussfassung ein. Dem Mitglied steht das Recht auf Anhörung in einer Vorstandsitzung zu.
    5. Ausschlussgründe sind u.a.:
      1. Verhalten, das gegen die Satzung verstößt.
      2. den Verein absichtlich durch Wort und Tat schädigen
      3. einen unwürdigen Lebenswandel führen
      4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht gegenüber dem Verein und seinen Einrichtungen.
  5.  Beiträge und Spenden
    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres fällig. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Der Jahresbeitrag wird per SEPA Lastschriftverfahren eingezogen. Änderungen bei den Kontoverbindungen sind vom Mitglied rechtzeitig schriftlich an den 1. Kassierer mitzuteilen. Rückbuchungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen.
    2. Beiträge sind keine Spenden.
    3. Mitglieder des Schützenvereins Kirch-Göns 1962 sind im Förderverein beitragsfrei.
  6. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem Kassierer, sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfalle vom Kassierer. Die Vertretungsmacht ist hinsichtlich der Verpflichtungsbefugnis auf den Anteil des Einzelmitglieds am Vereinsvermögen beschränkt.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres kann eine Mitgliederversammlung abgehalten werden oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
    2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Mindestfrist von 8 Wochen mit Zeit und Ort anzukündigen inklusive der Vorankündigung mit Aufforderung, Anträge bis 4 Wochen vorher beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
    3. Die Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 3 Wochen und durch schriftlichen Aushang in der Schützenhalle in Kirch Göns vorher bekanntzugeben.
    4. Allen Mitgliedern geht die Voranmeldung und die Einladung mit Tagesordnung und Anträgen fristgerecht auf postalischem oder elektronischem Wege zu, zusätzlich werden Voranmeldung und Einladung in der Butzbacher Zeitung veröffentlicht und in der Schützenhalle ausgehängt.
    5. In der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte zu erledigen:
      • Beratung und Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellten Anträge zur Tagesordnung.
      • Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vorstandsmitglieder.
      • Entlastung der Vorstandsmitglieder.
      • Soweit erforderlich Neuwahl der Vorstandsmitglieder.
      • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
      • Beratung und Beschlussfassung über mit der Tagesordnung verteilten Anträge.
    6. Für die Abstimmung über Personen ist geheime Wahl mittels Stimmzettel vorgeschrieben.
    7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es muss wenigstens eine Stimme mehr für den Abstimmungsgegenstand als die Hälfte aller Stimmen abgegeben werden. Wieviel Stimmen abgegeben werden ist unerheblich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei der einfachen Stimmenmehrheit zählen nur die abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, werden als nicht erschienen gewertet. Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie die freiwillige Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, werden als nicht erschienen gewertet. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat vor der Abgabe der Stimmzettel die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Die Auszählung der Stimmen ist von einem Vorstandsmitglied und einem Vereinsmitglied, die beide vorher von der Versammlung bestimmt werden, vorzunehmen. Das Ergebnis der Auszählung gibt der Leiter der Mitgliederversammlung bekannt. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht vor der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich abgeben oder in der Mitgliederversammlung abgeben lassen. Das gleiche gilt für den Verlauf der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Mitglieder die ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben sind nicht stimmberechtigt. Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse sind nach 4 Wochen nicht mehr anfechtbar.
    8. Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geführt.
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Auf Antrag von 33 % der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Festlegung der Mitgliederzahl des Vereins ist der Tag des Eingangs des Antrages auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand maßgebend. Der Antrag kann nur von Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB entgegengenommen werden.
    2. Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Eingang des Einberufungsantrags durchzuführen.
    3. Ansonsten gelten die Satzungsbestimmungen für die Mitgliederversammlung.
    4. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Absätze 9.b) und 9.c) gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  10. Satzung
    1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  11. Datenschutz
    1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
      • Name und Anschrift
      • Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
      • Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
      • E-Mail-Adresse,
      • Geburtsdatum,
      • Staatsangehörigkeit
      • Ehrungen,
      • Funktion(en) im Verein,
    2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang.
    3. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
    4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage / sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
    5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
    6. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    7. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
    8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
    9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  12. Auflösung des Vereins
    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
    2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich, die für die Auflösung stimmen müssen.
    3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverein Kirch‑Göns 1962, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
    5. Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Interessengemeinschaft der Kirch-Gönser Vereine oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Stadt Butzbach, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.

Kirch-Göns, den 23.07.2021